RS Vwgh 1990/6/25 90/09/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §86 Abs1 idF 1986/389;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0056 E 26. Juni 1985 VwSlg 11811 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090028.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten