RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §224 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 55;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0136 E 23. Jänner 1989 VwSlg 6374 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei",

dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150067.X03

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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