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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §77 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/15/0061 Besprechung in: ÖStZB 1991, 474;Rechtssatz
Die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber einer Person, die nach den Abgabenvorschriften nicht als Abgabenschuldner in Betracht kommt (hier: die Erlassung eines Gesellschaftsteuerbescheides statt an eine KG an eine GmbH, in die der Betrieb der KG nach dem Entstehen der Steuerpflicht gemäß den Bestimmungen des Art 3 StruktVG eingebracht wurde, was keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkte), ist inhaltlich rechtswidrig; zu der Rechtsansicht, daß die Abgabenbescheide gegenüber der GmbH und nicht gegenüber der KG erlassen worden waren, gelangte der VwGH bei folgendem Sachverhalt: im erstinstanzlichen Bescheid lautete der Adressat: - An die KG zu Handen Rechtsnachfolger GmbH - zweitinstanzlichen Bescheid: - An die GmbH als Rechtsnachfolger der KG -; die GmbH war als Berufungswerber eingeschritten.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150060.X02Im RIS seit
26.11.2001