RS Vwgh 1990/6/25 88/15/0060

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §77 Abs1;
BAO §93 Abs2;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
StruktVG 1969 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/15/0061 Besprechung in: ÖStZB 1991, 474;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber einer Person, die nach den Abgabenvorschriften nicht als Abgabenschuldner in Betracht kommt (hier: die Erlassung eines Gesellschaftsteuerbescheides statt an eine KG an eine GmbH, in die der Betrieb der KG nach dem Entstehen der Steuerpflicht gemäß den Bestimmungen des Art 3 StruktVG eingebracht wurde, was keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkte), ist inhaltlich rechtswidrig; zu der Rechtsansicht, daß die Abgabenbescheide gegenüber der GmbH und nicht gegenüber der KG erlassen worden waren, gelangte der VwGH bei folgendem Sachverhalt: im erstinstanzlichen Bescheid lautete der Adressat: - An die KG zu Handen Rechtsnachfolger GmbH - zweitinstanzlichen Bescheid: - An die GmbH als Rechtsnachfolger der KG -; die GmbH war als Berufungswerber eingeschritten.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150060.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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