RS Vwgh 1990/6/25 90/09/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unabhängig von einer Bemessungsgrundlage festgesetzt, sodaß daneben eine gesonderte Vergütung des Einheitssatzes nicht erfolgen kann.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090031.X01

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten