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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unabhängig von einer Bemessungsgrundlage festgesetzt, sodaß daneben eine gesonderte Vergütung des Einheitssatzes nicht erfolgen kann.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090031.X01Im RIS seit
25.06.1990