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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Bei der ein Gesamturteil (Gesamtwerturteil) darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber zunächst den Dienstbehörden (§ 87 Abs 1 BDG 1979) und in der Folge den unabhängigen Leistungsfeststellungskommissionen (§ 87 Abs 3 BDG 1979) anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090028.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010