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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs4 idF 1983/137;Rechtssatz
Einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden, zumal er ohnehin gewisse Aufwendungen einspart, die ihm sonst bei der Dienstausübung entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090068.X03Im RIS seit
25.06.1990