RS Vwgh 1990/6/25 90/09/0068

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 idF 1983/137;

Rechtssatz

Einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden, zumal er ohnehin gewisse Aufwendungen einspart, die ihm sonst bei der Dienstausübung entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090068.X03

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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