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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 391;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0136 E 7. November 1989 RS 3Stammrechtssatz
IZm dem rechtlich gebundenen Teil der Entscheidung nach § 236 Abs 1 BAO (Unbilligkeit der Einhebung) ist es (für die subjektiven Rechte des Steuerpflichtigen) nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die Voraussetzung der Unbilligkeit der Einhebung angenommen wird, weil insoweit nur entscheidend ist,
daß das Fehlen der Unbilligkeit der Ermessensentscheidung nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150100.X03Im RIS seit
25.06.1990