RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0088

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1/1991, S 45; Besprechung in:ÖStZB 1991, 141;

Rechtssatz

Weder die Uneinbringlichkeit von Forderungen noch eine (allenfalls daraus resultierende) Überschuldung könnte für sich alleine die Annahme rechtfertigen, daß die Einbringung von Abgaben unbillig wäre (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005); bei der Beurteilung, ob eine Abgabeneinhebung aus "persönlichen" Gründen unbillig wäre, sind vielmehr deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Abgabepflichtigen maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150088.X05

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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