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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Solange von den zuständigen Bundesministern (hier: Bundesminister für Finanzen) - im Interesse der Gleichbehandlung wünschenswerte - Beurteilungsrichtlinien in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form noch nicht erlassen worden sind, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen der im jeweiligen Ressort tätigen Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen. Entscheidend ist hiebei, daß das anzuwendende Beurteilungschema gleichermaßen für alle zu Beurteilenden Anwendung findet (Hinweis E 10.10.1984, 82/09/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090028.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010