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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §94 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/09/0052Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0112 E 23. November 1989 VwSlg 13069 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im § 94 Abs 1 BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahe legt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090051.X01Im RIS seit
03.04.2001