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21/01 HandelsrechtNorm
EVHGB 04te Art7 Nr15 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 422; AnwBl 12/1990, S 719;;Rechtssatz
Nur dann, wenn keine Vereinbarung über das Zuwachsen an bestimmte Gesellschafter getroffen wird, kommt es nach Art 7 Nr 15 Abs 1 der Vierten EVHGB zu jenem Anwachsen an die (alle) übrigen Gesellschafter, das nach dem E des VwGH vom 18.9.1969, 383/68, nicht das Tatbestandselement der "Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter" erfüllt. Verwirklicht wird dieses Tatbestandsmerkmal jedoch dann, wenn ein einzelner oder nur einige der mehreren verbleibenden Gesellschafter den Anteil des Ausscheidenden erwerben und den Ausscheidenden auf eigene Rechnung entfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150043.X01Im RIS seit
25.06.1990Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008