RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0043

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

EVHGB 04te Art7 Nr15 Abs1;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 422; AnwBl 12/1990, S 719;;

Rechtssatz

Nur dann, wenn keine Vereinbarung über das Zuwachsen an bestimmte Gesellschafter getroffen wird, kommt es nach Art 7 Nr 15 Abs 1 der Vierten EVHGB zu jenem Anwachsen an die (alle) übrigen Gesellschafter, das nach dem E des VwGH vom 18.9.1969, 383/68, nicht das Tatbestandselement der "Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter" erfüllt. Verwirklicht wird dieses Tatbestandsmerkmal jedoch dann, wenn ein einzelner oder nur einige der mehreren verbleibenden Gesellschafter den Anteil des Ausscheidenden erwerben und den Ausscheidenden auf eigene Rechnung entfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150043.X01

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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