Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 57 Abs 2 Wr BauO kann nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden, nach denen die der Beh erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Die Kosten des Einlösungsverfahrens sind von der Beh auch im Hinblick auf § 44 EisbEG 1954 nicht zu tragen. Durch die Verpflichtung zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden. Dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus § 76 Abs 1 AVG (Hinweis E 18.11.1953, 1628/1952, VwSlg 3201 A/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X01Im RIS seit
26.06.1990Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015