RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0217

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1972 §21 Abs5;
ROG OÖ 1972 §21 Abs7;
ROG OÖ 1972 §21 Abs8;

Rechtssatz

Weder aus § 73 AVG noch aus den Abs 5, 7 und 8 des § 21 OÖ ROG ist abzuleiten, daß die sechsmonatige Frist, innerhalb welcher die Aufsichtsbehörde über einen Antrag auf Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes oder einer Änderung desselben zu entscheiden hat, im Falle der rechtzeitigen Mitteilung eines Versagungsgrundes dann - zu einem späteren Zeitpunkt - nochmals zu laufen beginnt, wenn die Gemeinde innerhalb der ihr gesetzten Frist zu den mitgeteilten Versagungsgründen Stellung

nimmt und zu erkennen gibt, daß sie zu keiner Änderung des dem Flächenwidmungsplan oder seiner Änderung zugrundeliegenden Beschlusses bereit ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050217.X01

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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