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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Weder aus § 73 AVG noch aus den Abs 5, 7 und 8 des § 21 OÖ ROG ist abzuleiten, daß die sechsmonatige Frist, innerhalb welcher die Aufsichtsbehörde über einen Antrag auf Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes oder einer Änderung desselben zu entscheiden hat, im Falle der rechtzeitigen Mitteilung eines Versagungsgrundes dann - zu einem späteren Zeitpunkt - nochmals zu laufen beginnt, wenn die Gemeinde innerhalb der ihr gesetzten Frist zu den mitgeteilten Versagungsgründen Stellung
nimmt und zu erkennen gibt, daß sie zu keiner Änderung des dem Flächenwidmungsplan oder seiner Änderung zugrundeliegenden Beschlusses bereit ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050217.X01Im RIS seit
26.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017