Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 420;Rechtssatz
Für ungewisse Schulden, die dem Grunde nach am Bilanzstichtag bereits bestehen und das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, ist eine Rückstellung als Passivum in die Bilanz aufzunehmen. Um die Bildung einer Rückstellung zu rechtfertigen, muß noch keine rechtsverbindliche Schuld am Bilanzstichtag vorliegen. Es genügt die Gewißheit, daß ein wirtschaftlich das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, nicht aber schon die entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Verbindlichkeit bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140266.X02Im RIS seit
26.06.1990