RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0266

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 420;

Rechtssatz

Für ungewisse Schulden, die dem Grunde nach am Bilanzstichtag bereits bestehen und das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, ist eine Rückstellung als Passivum in die Bilanz aufzunehmen. Um die Bildung einer Rückstellung zu rechtfertigen, muß noch keine rechtsverbindliche Schuld am Bilanzstichtag vorliegen. Es genügt die Gewißheit, daß ein wirtschaftlich das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, nicht aber schon die entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Verbindlichkeit bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140266.X02

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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