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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0052 E 2. Juli 1987 RS 2Stammrechtssatz
Eine Ermessensüberschreitung liegt keineswegs darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklag stehen, das heißt, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Der VwGH ist gemäß Art 130 Abs 2 B-VG nur berechtigt zu prüfen, ob von der Ermessenentscheidung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, ob also der Bescheid den Ermessensrichtlinien entspricht oder zuwiderläuft (Ermessensüberschreitung, Ermessensmißbrauch).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140228.X01Im RIS seit
26.06.1990