RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0052 E 2. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Ermessensüberschreitung liegt keineswegs darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklag stehen, das heißt, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Der VwGH ist gemäß Art 130 Abs 2 B-VG nur berechtigt zu prüfen, ob von der Ermessenentscheidung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, ob also der Bescheid den Ermessensrichtlinien entspricht oder zuwiderläuft (Ermessensüberschreitung, Ermessensmißbrauch).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140228.X01

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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