RS Vwgh 1990/6/26 90/11/0105

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Die Entziehungsbehörde hat auf eine strafbare Handlung, die im Berufungsverfahren begangen wurde, Bedacht zu nehmen und den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheid ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen

(Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/83). Daß gegen den letzteren Beschwerde an den VwGH erhoben wurde, vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110105.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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