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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Die Entziehungsbehörde hat auf eine strafbare Handlung, die im Berufungsverfahren begangen wurde, Bedacht zu nehmen und den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheid ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen
(Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/83). Daß gegen den letzteren Beschwerde an den VwGH erhoben wurde, vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110105.X01Im RIS seit
19.03.2001