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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Da es sich, wie dies auch dem verfassungsrechtlichen Verhältnis zwischen Gemeinden und Ländern entspricht, bei der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch die Landesregierung nur um die Handhabung eines Aufsichtsrechtes handelt, also um die Prüfung, ob die Gemeindeorgane rechtmäßig gehandelt haben, sind spätere Rechtsentwicklungen nicht mehr zu beachten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986050130.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014