RS Vwgh 1990/6/26 86/05/0130

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art116;
B-VG Art118;
B-VG Art119a;
ROG NÖ 1976 §21 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Da es sich, wie dies auch dem verfassungsrechtlichen Verhältnis zwischen Gemeinden und Ländern entspricht, bei der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch die Landesregierung nur um die Handhabung eines Aufsichtsrechtes handelt, also um die Prüfung, ob die Gemeindeorgane rechtmäßig gehandelt haben, sind spätere Rechtsentwicklungen nicht mehr zu beachten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986050130.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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