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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Änderungen der Baupläne sind den betroffenen Nachbarn zur Kenntnis zu bringen, jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Parteiengehörs zu einer Aufhebung des Bescheides führen muß; bei einer Reduzierung des Bauvorhabens und den in diesem Zusammenhang stehenden Änderungen des Bauplanes kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beh bei pflichtgemäßer Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050034.X10Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013