RS Vwgh 1990/6/26 90/05/0034

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BauO Wr §64;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Änderungen der Baupläne sind den betroffenen Nachbarn zur Kenntnis zu bringen, jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Parteiengehörs zu einer Aufhebung des Bescheides führen muß; bei einer Reduzierung des Bauvorhabens und den in diesem Zusammenhang stehenden Änderungen des Bauplanes kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beh bei pflichtgemäßer Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050034.X10

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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