RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0172

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 36;

Rechtssatz

Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen gem § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1972 und freiwilligen Beiträgen gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972 ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluß des StPfl - insb im Interesse seiner Zukunftssicherung - beruhen, der in der Außenwelt (zB durch Abschluß eines Vertrages oder Stellung eines Antrages) manifestiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140172.X02

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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