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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/05/0033Rechtssatz
Von einer die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ermöglichenden Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn weder in der Rechtslage noch in dem für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und sich das neuerliche Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050109.X03Im RIS seit
03.05.2001