RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0210

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2283/75 E 19. Mai 1976 VwSlg 9060 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Der § 41 Abs 1 leg cit normiert als rechtserhebliche Voraussetzung für eine persönliche Ladung, daß der Nachbar der Behörde bekannt ist. Dieses Tatbestandserfordernis trifft indes nicht nur auf solche Beteiligte zu, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen haben. Der Behörde obliegt es vielmehr zu dem angeführten Zweck unter Bedachtnahme auf die Rechtslage an Hand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal des § 41 leg cit zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050210.X04

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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