RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2959/80 E 15. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Stellt eine Partei ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren, so ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedarf keines weiteren Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen (Hinweis E 14.5.1957 2578/55 und 2643/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X02

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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