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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen vorzunehmen. Daraus ist in der Zusammenschau mit § 39 Abs 2 AVG abzuleiten, daß nicht erforderliche Sachverständige nicht beizuziehen sind. Für nicht erforderliche Amtssachverständige sind keine Kommissionsgebühren vorzuschreiben.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X03Im RIS seit
26.06.1990Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015