RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0228

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 28;

Rechtssatz

Berücksichtigt die AbgBeh bei einer Entscheidung nach § 187 FinStrG in ihrer Ermessenübung den Umstand, daß der Abgabepflichtige die Tat wiederholt begangen hat, so liegt darin eine sachliche Erwägung, die einen Ermessensfehler nicht erkennen läßt.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140228.X02

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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