Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 28;Rechtssatz
Berücksichtigt die AbgBeh bei einer Entscheidung nach § 187 FinStrG in ihrer Ermessenübung den Umstand, daß der Abgabepflichtige die Tat wiederholt begangen hat, so liegt darin eine sachliche Erwägung, die einen Ermessensfehler nicht erkennen läßt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140228.X02Im RIS seit
26.06.1990