RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0210

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
BauRallg;
StarkstromwegeG 1968 §11;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;

Rechtssatz

Dinglich Berechtigte (etwa Fruchtgenußberechtigte) sind in gleicher Weise " Betroffene " eines starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens wie Grundeigentümer, weshalb eine unterschiedliche Stellung im Verfahren (Ausschluß vom Mitspracherecht) nicht gerechtfertigt erscheint.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050210.X02

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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