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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Aus der Besonderheit hins der Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge, welche wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung eingebracht werden, ergibt sich, daß die für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zuständige Beh und jene, welche darüber zu entscheiden hat, nicht identisch sind (GdR - LReg).
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050235.X02Im RIS seit
26.06.1990