RS Vwgh 1990/6/26 90/05/0027

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1477/58 E 12. Mai 1959 VwSlg 4966 A/1959 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Vorschrift des § 42 AVG ergibt sich, daß von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Dies schließt aus, daß sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom 9. Juli 1957, Zl. 1778/56)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050027.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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