RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0217

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1979 §102 Abs1;
ROG OÖ 1972 §21;
ROG OÖ 1972 §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Gesetzmäßigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplan ist auf dem Boden der zur Zeit der Beschlußfassung des GdR maßgebenden Rechtslage zu prüfen, weil es sich bei dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nicht etwa um ein Berufungsverfahren handelt, in welchem die Beh im allgemeinen das zur Zeit der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). In dieser Hinsicht besteht zwischen dem Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Flächenwidmungsplan oder seiner Änderung und dem Verfahren über die Vorstellung gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes iSd § 102 Abs 1 der OÖ GdO 1979, in welchem Änderungen der Sachlage und Rechtslage vor der Aufsichtsbeh unbeachtlich sind, kein grundlegender Unterschied (Hinweis E 20.1.1981, 472/79).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050217.X03

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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