Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 18;Rechtssatz
Die Einbringung eines Antrages nach § 276 Abs 1 BAO vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung ist ohne rechtliche Wirkung, weil § 276 BA0 keine dem § 273 Abs 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält. Die Neufassung des § 276 BAO durch die Novelle 1980/151 hat daran nichts geändert, der Fristenlauf beginnt mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides (§ 97 BAO) an den Antragsberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140122.X01Im RIS seit
26.06.1990