RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0122

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs2;
BAO §276 Abs1;
BAO §97;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 18;

Rechtssatz

Die Einbringung eines Antrages nach § 276 Abs 1 BAO vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung ist ohne rechtliche Wirkung, weil § 276 BA0 keine dem § 273 Abs 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält. Die Neufassung des § 276 BAO durch die Novelle 1980/151 hat daran nichts geändert, der Fristenlauf beginnt mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides (§ 97 BAO) an den Antragsberechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140122.X01

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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