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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050101.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011