RS Vwgh 1990/6/26 90/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendungen können nicht berücksichtigt werden, da die Erhebung von Einwendungen erst dann möglich ist, wenn der Verhandlungsgegenstand verbindlich festgelegt ist (Hinweis E 23.11.1989, 87/06/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050027.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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