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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendungen können nicht berücksichtigt werden, da die Erhebung von Einwendungen erst dann möglich ist, wenn der Verhandlungsgegenstand verbindlich festgelegt ist (Hinweis E 23.11.1989, 87/06/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050027.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010