RS Vwgh 1990/6/26 90/11/0105

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im Rahmen der " Sache " gem § 66 Abs 4 AVG nicht nur ihre Kontrollfunktion bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, sondern darüber hinaus auch ihre reformatorische Funktion, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides wahrzunehmen

(Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). erhalten.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110105.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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