RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die gesetzliche Bestimmung des § 134 Abs 3 Wr BauO läßt klar erkennen, daß auch die Eigentümer einer Liegenschaft, welche durch eine Verkehrsfläche von dem zu bebauenden Bauplatz getrennt ist, regelmäßig Parteien des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sind. Nur dann, wenn der geplante Bau und dessen Widmung gar nicht geeignet ist, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte zu berühren, ist die Parteistellung solcher Nachbarn zu verneinen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht 2, S 22 ff).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050240.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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