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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Stützt die Landesregierung die Versagung der Genehmigung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes auf ein mehr als drei Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassenes überörtliches Raumordnungsprogramm, so verletzt sie das Gesetz und das Recht der Gemeinde auf ihren eigenen Wirkungsbereich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986050130.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014