RS Vwgh 1990/6/26 90/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita idF 1981/020;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/05/0220 2

Stammrechtssatz

Den Nachbarn steht ein subjetiv öffentliches Recht dahingehend zu, daß im Wohngebiet keine Betriebe bewilligt werden, die eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050027.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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