Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/05/0220 2Stammrechtssatz
Den Nachbarn steht ein subjetiv öffentliches Recht dahingehend zu, daß im Wohngebiet keine Betriebe bewilligt werden, die eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050027.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010