RS Vwgh 1990/6/26 87/14/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 385;

Rechtssatz

Damit durch eine Dienstzuteilung am neuen Ort der Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, muß sie zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen (Hinweis E 27.6.1989, 88/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140024.X04

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten