RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1385/72 E 30. Jänner 1973 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist - anders als die Berechtigung zur Erhebung eines Devolutionsantrages - von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig (Hinweis E 6.4.1962, 1289/60, VwSlg 5768 A/1962).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050217.X02

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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