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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 41;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 4Stammrechtssatz
Die Aussage im E v 16.9.1986, 86/14/0019, es dürften die Privatzeiten während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt, stellt auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden täglich ab.
Schlagworte
AuslandsreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140106.X04Im RIS seit
26.06.1990