RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3112/79 E VS 3. Dezember 1980 VwSlg 10317 A/1980 RS 1 (hier: ohne Klammerausdruck!)

Stammrechtssatz

Die Berufung eines präkludierten Nachbarn ist nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Abgehen von E VS 26.9.1961, 33/60 VwSlg 5621 A/1961). Die Berufungsbehörde darf jedoch eine Prüfungsbefugnis nur in jenem Bereiche ausüben, in dem keine Präklusion eintreten konnte, etwa bei der Frage der Zuständigkeit der Unterinstanz (Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050212.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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