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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Führt die Berufungsbehörde zur Frage der Parteistellung des Berufungswerbers Ermittlungen durch, so hat sie das Ergebnis dieser Ermittlungen (hier: Einholung eines Grundbuchsauszuges) gemäß § 45 Abs 3 AVG dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050240.X01Im RIS seit
03.05.2001