RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1990/06/26 89/14/0106 3

Stammrechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen, Kongressen, Tagungen udgl zählt ua, daß das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des AbgPfl abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100). Die Kosten von Studienreisen, deren Gegenstand ein sogenanntes Mischprogramm ist, fallen somit in den Bereich der privaten Lebensführung (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0031, VwSlg 6160 F/1986). Andere allgemein interessierende Programmpunkte (Privatzeiten) der Studienreise dürfen jeweils nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird (Hinweis E 6.10.1976, 1608, 1695/76, VwSlg 5024 F/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140125.X03

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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