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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9 idF 1974/469;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 385;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0087 E 23. Mai 1984 RS 2Stammrechtssatz
Wird ein Beamter, der dem Planstellenbereich einer in Wien befindlichen Behörde angehört, einer in Salzburg befindlichen Behörde dienstzugeteilt, um dort eine Leitungsaufgabe zu übernehmen, so wird damit der nicht nach dienstrechtlichen, sondern nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Tätigkeit in Wien aufgegeben und in Salzburg neu begründet; der Aufenthalt in Salzburg kann deshalb nicht mehr als eine beruflich veranlaßte Reise qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140024.X03Im RIS seit
26.06.1990Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009