RS Vwgh 1990/6/26 87/14/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9 idF 1974/469;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 385;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0087 E 23. Mai 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Beamter, der dem Planstellenbereich einer in Wien befindlichen Behörde angehört, einer in Salzburg befindlichen Behörde dienstzugeteilt, um dort eine Leitungsaufgabe zu übernehmen, so wird damit der nicht nach dienstrechtlichen, sondern nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Tätigkeit in Wien aufgegeben und in Salzburg neu begründet; der Aufenthalt in Salzburg kann deshalb nicht mehr als eine beruflich veranlaßte Reise qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140024.X03

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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