RS Vwgh 1990/6/26 87/14/0144

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 453;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß unter das Neuerungsverbot auch Rechtsausführungen fallen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (Hinweis E 27.2.1990, 87/14/0004), gilt auch dann, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen erfolgt ist, dieses aber erkennbar im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt werden soll.

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140144.X02

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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