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L82000 BauordnungNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Im Falle einer Modifikation eines Bauansuchens ist der Bürgermeister zur Entscheidung hierüber dann unzuständig, wenn auf Grund von Berufungen (hier der Nachbarn) das Verfahren bereits in zweiter Instanz anhängig ist. Ein trotzdem erlassener erstinstanzlicher Bescheid ist wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben (Hinweis E 1.10.1980, 403, 405/80, VwSlg 10247 A/1980, E 3.3.1982, 81/03/0143).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050051.X01Im RIS seit
11.07.2001