RS Vwgh 1990/6/26 87/05/0051

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle einer Modifikation eines Bauansuchens ist der Bürgermeister zur Entscheidung hierüber dann unzuständig, wenn auf Grund von Berufungen (hier der Nachbarn) das Verfahren bereits in zweiter Instanz anhängig ist. Ein trotzdem erlassener erstinstanzlicher Bescheid ist wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben (Hinweis E 1.10.1980, 403, 405/80, VwSlg 10247 A/1980, E 3.3.1982, 81/03/0143).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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