RS Vwgh 1990/6/26 90/05/0034

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine besondere Anordnung getroffen hat sind Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf ihre Liegenschaft zu rechnen ist, zu deren Abwehr die BauO eine Handhabe bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050034.X01

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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