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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine besondere Anordnung getroffen hat sind Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf ihre Liegenschaft zu rechnen ist, zu deren Abwehr die BauO eine Handhabe bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050034.X01Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013