RS Vwgh 1990/6/26 90/11/0042

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;
ZustG §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren iSd § 8 Abs 1 ZustG ist durch eine rechtwirksame Zustellung eines Ladungsbescheides nicht gegeben, wenn die Partei vom Inhalt des zugestellten Verwaltungsaktes nicht tatsächlich Kenntnis erlangt hat (Hinweis E 31.5.1988, 88/11/0048 zum Auseinanderfallen von Zustellung und Kenntnis vom Inhalt in Ansehung des Beginns der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110042.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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