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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 384;Rechtssatz
AusfzF, unter welchen Voraussetzungen Vorauszahlungen auf Kosten der Reparatur von Gebäuden, die schließlich nicht zur Gänze für den tatsächlich aufgelaufenen Instandhaltungsaufwand benötigt und verwendet werden, sondern teilweise zur Begleichung von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten, Jahr der Entrichtung absetzbare Werbungskosten sind (hier: zum Problem, ob die Abrechnung der Reparaturkosten zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens berechtigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140257.X01Im RIS seit
26.06.1990