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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0202 E 20. März 1984 VwSlg 11367 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Der Nachbar hat Parteistellung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben, die im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976 eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können. Maßgebend ist, ob die Baulichkeit ihrer Type nach schädliche Auswirkungen im Sinne dieser Gesetzesstelle verursachen kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050015.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010