RS Vwgh 1990/6/26 90/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
beobachten
merken

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg impl;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1 idF 8000-4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0202 E 20. März 1984 VwSlg 11367 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat Parteistellung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben, die im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976 eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können. Maßgebend ist, ob die Baulichkeit ihrer Type nach schädliche Auswirkungen im Sinne dieser Gesetzesstelle verursachen kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050015.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten