RS VwGH Erkenntnis 1990/06/26 90/10/0057

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Rechtssatz

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, daß die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind

(Hinweis E 20.10.1978, 1353/78).

Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten
Im RIS seit
30.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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