RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zu, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren (Hinweis E 7.6.1971, 2005/70).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050212.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten